Malerkasse ist die gemeinsame Bezeichnung für die Urlaubskasse (uk) und die Zusatzversorgungskasse (zvk) des Maler- und Lackierer-Handwerks. Als tarifliche Sozialkassen der Branche sichert die uk Urlaubsansprüche und -entgelte der Arbeitnehmer. Die zvk wiederum bietet attraktive Lösungen für die zusätzliche Vorsorge im Alter, wie auch der Absicherung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.

Die Malerkasse sichert Urlaub und Altersvorsorge im Maler- und Lackiererhandwerk. © Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
Viele Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk haben häufig wechselnde Arbeitsstätten. Gleichzeitig kann es witterungsbedingt zu Unterbrechungen in den regulären Beschäftigungsverhältnissen kommen. Ohne die Malerkasse hätten die starren Regeln des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zur Folge, dass sich betroffene Arbeitnehmer nur einen geringen oder gar keinen Urlaubsanspruch erarbeiten könnten. Nach dem BUrlG muss der Arbeitgeber bereits nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit den vollen Jahresurlaub gewähren. Wechselt der Mitarbeiter danach die Arbeitsstelle hat der Betrieb das Nachsehen.Die Kassen uk und zvk des Maler- und Lackierer-Handwerks sind optimal den besonderen Anforderungen im Maler-Lackiererhandwerk angepasst. Durch die Sicherung von Urlaubsansprüchen und Renten sorgt die Malerkasse für ein partnerschaftliches Miteinander von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und trägt wesentlich zur Attraktivität des Maler- und Lackierer-Berufes bei. Lesen Sie hier bei Maler.org, welche Leistungen uk/zvk den Arbeitnehmern konkret bieten und welche Berufsgruppen vom Rahmentarifvertrag des Maler- und Lackierer-Handwerks erfasst sind.
Leistungen der gemeinnützigen Urlaubskasse für Arbeitnehmer
Die gemeinnützige Urlaubskasse (uk) mit Sitz in Wiesbaden sichert Arbeitnehmern den Jahresurlaub und die Urlaubsvergütung, auch bei wechselnden Arbeitsverhältnissen und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus umfassen die Leistungen der Urlaubskasse Ausgleichsbeträge für Fehlzeiten bei:
- Krankheit
- Mutterschutz
- Wehrübung
- schlechter Witterung
- Weiterbildung
- oder Ausführung von Ehrenämtern
Urlaubsanspruch und -entgelt richten sich nach der Gewerbezugehörigkeit, also den Beschäftigungszeiten in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks. Bei einer Gewerbezugehörigkeit von weniger als 12 Jahren ergibt sich für Beschäftigte ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen. Bei einer Gewerbezugehörigkeit von 12 bis 21 Jahren regelt der Rahmentarifvertrag des Maler- und Lackiererhandwerks, dass die Leistung 10,6% des Gehalts für 28 Urlaubstage beträgt. Für alteingesessene Mitglieder des Handwerks, die den Beruf seit mehr als 22 Jahren ausüben, beträgt das Urlaubsentgelt 11,4% des Bruttolohns bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
Finanziert werden die zahlreichen Leistungen der ukzum einen durch einen tariflich vereinbarten Prozentsatz vom Bruttolohn (z.Zt. 12,1%), den der Arbeitgeber direkt abführt. Und zum anderen durch Erträge, die die Urlaubskasse über Finanzanlagen erzielt.
Leistungen der gemeinnützigen Urlaubskasse für Arbeitgeber
So wie viele Maler und Lackierer die zum Jahresurlaub benötigten sechs Monate „Wartezeit“ im gleichen Betrieb oft nicht erfüllen können, so schwer ist es für viele Arbeitgeber, einem neuen Mitarbeiter schon nach sechs Monaten einen vollen Jahresurlaub zu finanzieren. Die UK leistet hier einen entscheidenden Beitrag für kleine und mittelständische Malerbetriebe: Der Arbeitgeber zahlt das im Kalenderjahr erwirtschaftete Urlaubsgeld an den Arbeitnehmer, die Kasse erstattet es dem Arbeitgeber. So ist gewährleistet, dass Urlaubsansprüche auch dann garantiert sind, wenn diese in anderen Betrieben erworben wurden.
Die Zusatzversorgungskasse – Drei Modelle der betrieblichen Altersversorgung
Die Zusatzversorgungskasse (zvk) in Wiesbaden wurde 1975 als Versicherungsverein gegründet. Seitdem ist die zvk ein wichtiger Partner für alle hier versicherten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk sowie für alle Ruheständler, Erwerbs- oder Berufsunfähigen und Bezieher einer Unfallrente.

Die zusätzlichen Maßnahmen zur Altersvorsorge für Maler und Lackierer sind vielschichtig. © Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
In den letzten Jahren hat sich immer deutlicher gezeigt, dass der Staat zukünftig keine „Rundum-Altersversorgung“ mehr leisten kann. Auch junge Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk sollten sich daher mit dem Thema individuelle Altersversorgung auseinandersetzen. Hier bietet die Zusatzversorgungskasse drei Modelle der betrieblichen Altersversorgung.
Die Rentenbeihilfe: Garantierte Versorgung für alle vor 1975 Geborenen
Die Rentenbeihilfe ist eine betriebliche Altersversorgung für alle Arbeitnehmer, die 1975 und früher geboren wurden und bereits bis 2005 im Gewerbe tätig waren. Die Leistungen umfassen zum einen eine garantierte Altersbeihilfe, die sich aus einer Grundbeihilfe und einer Ergänzungsbeihilfe zusammensetzt. In der Regel besteht hier derzeit eine Zusagevon 85,- Euro.
Im Regelfall werden die Rentenbeihilfen ausgezahlt, sobald der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat.. Für die Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Unfallrente gelten gesetzlich festgelegte Wartezeiten. Abgesehen von Ausnahmen wie Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit tritt der Versorgungsfall nach einer Wartezeit von 220 Kalendermonaten ein. Die spezifischen Regelungen können auf der Internetseite der zvk nachgelesen werden. Fragen beantwortet Ihr persönlicher Berater umgehend. Durch die Eingabe Ihrer Betriebskontonummer im Kontaktformular erhält er Ihre Nachricht direkt an seinem Arbeitsplatz.
ZVK-Zukunft-Rente: Die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung
Die sogenannte „ZVK-Zukunft-Rente“ ist eine kapitalgedeckte Rente als neue Form der betrieblichen Altersversorgung. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die 1976 und später geboren wurden und alle, die ab 2006 erstmals im Maler-Lackiererhandwerk beschäftigt waren. Gewährt wird eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente.
Die Höhe der ZVK-Zukunft-Rente ist abhängig von den geleisteten regelmäßigen Beiträgen, der Laufzeit und der Höhe der Verzinsungen. Überschüsse ergeben sich, wenn die Rente auf Wunsch des Arbeitnehmers erst nach dem vollendeten 65. Lebensjahr ausgezahlt wird, dem Ausgangswert für die Berechnung.
Ein Leistungsanspruch besteht:
- Bezug der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- wenn gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch wegen voller Erwerbsminderung besteht
- wenn gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Vollrente besteht
Maler-Lackierer-Rente: Freiwillige Zusatzrente für einen großen Kreis
Die sogenannte Maler-Lackierer-Rente ist eine freiwillige Zusatzrente für gewerbliche Arbeitnehmer, technische /kaufmännische Angestellte. Die tarifliche Zusatzrente basiert auf dem Prinzip der Entgeltumwandlung. Dabei können pro Jahr bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei angespart werden.
Der Versicherte kann dabei selbst entscheiden, welcher Teil seines Einkommens angespart werden soll. Dazu gehören:
- das Bruttogehalt
- Sonder- und Einmalzahlungen
- vermögenswirksame Leistungen
- sowie Guthaben auf Arbeitszeitkonten
Auf die Ansparbausteine wird ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 12 Prozent gegeben. Arbeitnehmer, die am Urlaubskassenverfahren teilnehmen, erhalten zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 14,45 Prozent des Arbeitnehmer-Eigenanteils von der ZVK.
Wer profitiert von den Leistungen der Malerkasse?
Die Leistungen der UK und ZVK können ausschließlich von Arbeitnehmern und Unternehmen in Anspruch genommen werden, für die der Rahmentarifvertrag des Maler-Lackiererhandwerks (RTV) gilt. Dies sind alle deutschen Betriebe, die gemessen an der Arbeitszeit überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausführen. Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für das Maler-Lackiererhandwerk (RTV), zählt beispielhaft einige Tätigkeiten auf:
„Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und Belagsarbeiten ausführen…“
Das Bundesarbeitsministerium hat die Tarifverträge zu den Urlaubs- und Zusatzversorgungskassen für allgemeinverbindlich erklärt. Daraus ergibt sich, dass Betriebe, für die der Tarifvertrag gilt, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind. Auf die Zugehörigkeit des Betriebs zur Innung und der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in der Gewerkschaft kommt es hingegen nicht an.
Die Leistungen der uk/zvk erhöhen die Attraktivität der Branche und geben den Mitarbeitern eine zusätzliche Perspektive. Zudem wird ein Beitrag für einen fairen Wettbewerb am Markt geleistet.
D-65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/7630-0
Fax: 0611/7630-298
Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e.V.
E-Mail: info@uk-maler.de
Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerk VVaG
E-Mail: info@zvk-maler.de
oder über das Kontaktformular der Malerkasse